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   BVerfG, 21.11.1986 - 1 BvR 840/86   

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https://dejure.org/1986,23732
BVerfG, 21.11.1986 - 1 BvR 840/86 (https://dejure.org/1986,23732)
BVerfG, Entscheidung vom 21.11.1986 - 1 BvR 840/86 (https://dejure.org/1986,23732)
BVerfG, Entscheidung vom 21. November 1986 - 1 BvR 840/86 (https://dejure.org/1986,23732)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • HFR 1988, 35
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • FG München, 20.02.2002 - 9 K 3683/99

    Realsplitting bei Wohnsitz des Unterhaltsempfängers in österreich;

    Darüber hinaus hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 21. November 1986 1 BvR 840/86 (HFR 1988, 35) sogar eine Regelung, die die Anwendung des Realsplittings an die unbeschränkte Steuerpflicht des Leistungsempfängers knüpft, im Rahmen der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen.
  • FG Hessen, 11.09.2014 - 12 K 2057/13

    Abzugsfähigkeit von Unterhaltsleistungen an die Mutter des nichtehelichen Kindes

    Speziell durch die Verknüpfung von Abzugs- und Besteuerungstatbestand sowie durch das Erfordernis der Einigung beider Seiten bis hin zu den abgabenrechtlichen Auswirkungen sollte eine eigenverantwortliche Unterhaltsregelung ermöglicht und vor allem sichergestellt werden, dass der Unterhaltsberechtigte die Zustimmung davon abhängig machen kann, dass der Unterhaltsverpflichtete etwaige auf die Unterhaltsleistung entfallende Steuern des Unterhaltsberechtigten übernimmt (BTDrucks 9/1772 S. 2, 3; vgl. zu den vorstehenden Ausführungen das BFH-Urteil vom 12.11.1997 X R 83/94, Bundessteuerblatt II 1998, 148, m. w. N.; ferner den Beschluss des BVerfG vom 21.11.1986 1 BvR 840/86, Deutsche Steuer-Zeitung 1988, 488; Söhn in KSM, a. a. O., § 10 Rz. C 9).
  • BVerfG, 30.01.1997 - 1 BvR 746/86

    Verfassungsbeschwerde gegen die steuerlichen Höchstbeträge für

    Insoweit ist insbesondere zu berücksichtigen, daß der konkrete Maßstab, an dem die verfassungsrechtlich erforderliche Steuerfreistellung zu messen ist (Summe aus Regelsatz und Einmalbeihilfe der Sozialhilfe zzgl. Wohn- und Heizungsbedarf), erst in späteren Jahren und sukzessive von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelt wurde; selbst das Bundesverfassungsgericht ist noch im November 1986 zu dem Ergebnis gelangt, daß der Höchstbetrag des § 33 a Abs. 1 Satz 1 EStG 1979 jedenfalls für den Veranlagungszeitraum 1980 von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden sei (Nichtannahmebeschluß vom 21. November 1986 - 1 BvR 840/86 -, DStZ 1988, S. 488).
  • BFH, 13.03.1995 - X B 158/94

    Unterhaltsleistungen an die ledige Mutter

    Wenn der Gesetzgeber darüber hinaus Wahlmöglichkeiten eröffne, brauche er dabei nicht ausschließlich auf die Minderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten durch die Unterhaltszahlungen abzustellen, sondern könne die Inanspruchnahme von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig machen, sofern für diese sachliche Gründe vorlägen (BVerfG-Beschluß vom 21. November 1986 1 BvR 840/86, Steuerrechtsprechung in Karteiform -- StRK --, Einkommensteuergesetz 1975, § 10 Abs. 1 Nr. 1 Rechtsspruch 4 a).
  • BFH, 24.07.1996 - X R 152/90

    Steuerliche Bewertung von Aufwendungen für den Unterhalt der geschiedenen Ehefrau

    Die Beschränkung des Sonderausgabenabzugs auf 9000 DM ist verfassungsmäßig (BVerfG-Beschlüsse vom 18. September 1985 1 BvR 893/85, Deutsche Steuer-Zeitung/Eildienst -- DStZ --, 1985, 326; vom 4. Juli 1988 1 BvR 729/88, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung -- HFR -- 1989, 442; vgl. auch BVerfG-Beschluß vom 21. November 1986 1 BvR 840/86, HFR 1988, 35).
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